Allgemeine Geschäftsbedingungen

OE & WIR GmbH

Stand: April 2026
(Gültig für Unternehmergeschäfte im Sinne des UGB)

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1. Die OE & WIR GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen an ihre Kunden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB"). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar.

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5. Basis für den Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden (im Folgenden "Agenturvertrag") ist das jeweilige Angebot der Agentur an den Kunden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Bestätigt der Kunde ein Angebot, so ist der Kunde an diese Bestätigung zwei Wochen ab deren Zugang bei der Agentur gebunden.

1.6. Der Agenturvertrag kommt immer erst durch die schriftliche Bestätigung des Vertragsabschlusses (im Folgenden "Auftragsbestätigung") durch die Agentur oder deren tatsächlichem Beginn mit der Leistungserbringung zustande.


2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung & Mitwirkungspflichten

2.1. Gegenstand der Leistung können insbesondere sein

  • Strategie, Beratung & Marketing und Konzeption
  • Social Media
  • Konzept & Strategie, SEO -Textierung, Blog, Print - Textierung
  • Grafikdesign
  • Content Erstellung
  • Online-Marketing
  • Leistungen im Printbereich
  • Pressearbeit

2.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, dem jeweiligen Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

2.3. Alle Entwürfe und Vorschläge der Agentur (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden binnen 14 Tagen ab Zugang zu überprüfen und freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als genehmigt. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Satz- und Druckfehler, insbesondere Rechtsschreib- und Grammatikfehler, sofern diese in den vom Kunden genehmigten Druckdaten enthalten waren.

2.4. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

2.5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, entsteht der Honoraranspruch der Agentur unabhängig von der Leistungserbringung, soweit bei angemessener Mitwirkung ein Honoraranspruch angefallen wäre.

2.6. Der Kunde ist verpflichtet, ordnungsgemäße Leistungen und Teilleistungen der Agentur unverzüglich abzunehmen. Leistungen der Agentur gelten als abgenommen, wenn der Kunde (i) die erbrachte Leistung nicht binnen 14 Tagen spezifiziert beanstandet oder (ii) die erbrachte Leistung tatsächlich verwendet oder (iii) die Abnahme ausdrücklich bestätigt. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist die Agentur berechtigt, vereinbarte Entgelte ungeachtet dessen zu verrechnen.

2.7. Anzahl und Umfang von Korrekturdurchläufen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Mangels gegenteiliger Angabe im Angebot sind maximal 2 Korrekturdurchläufe im Angebot enthalten

2.8. Der Kunde ist verpflichtet, von ihm bereitgestellte Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Der Kunde hält die  Agentur diesbezüglich schad- und klaglos. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung.


3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (im Folgenden "Fremdleistung").

3.2. Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung nach eigenem ErmessenSubunternehmer heranzuziehen. Diese werden im Namen und auf Rechnung der Agentur tätig. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer wird hierdurch nicht begründet. Vertragspartner des Kunden bleibt ausschließlich die Agentur, die für die von den Subunternehmern erbrachten Leistungen wie für eigene Leistungen einsteht.


4. Termine

4.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, als unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

4.2. Verzögert sich die Leistung aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger nicht von der Agentur zu vertretende Umstände, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzugs sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


5. Vorzeitige Auflösung und Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

5.1. Beide Parteien sind berechtigt, den Agenturvertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund, der die Agentur zur Auflösung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

5.1.1. Die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

5.1.2. Der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

5.1.3. Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

5.1.4. Über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

5.2. Ein wichtiger Grund, der den Kunden zur Auflösung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus dem Agenturvertrag verstößt.

5.3. Sofern vertraglich laufende, wiederkehrende oder betreuende Leistungen (insbesondere im Bereich Online-Marketing, Social-Media-Betreuung, Performance-Marketing, SEO, SEA oder vergleichbare Dienstleistungen) vereinbart werden, werden diese auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsabschluss.

5.4. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und anschließend zum Ende jedes weiteren Vertragsjahres (also nach 24, 36, 48 etc. Monaten) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat möglich.

5.5. Sowohl die ordentliche als auch die (sofortige) außerordentliche Kündigung müssen schriftlich erfolgen.


6. Honorar

6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 25.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

6.2. Das Honorar versteht sich als Nettohonorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein Honorar in der marktüblichen Höhe.

6.3. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für die Einräumung zusätzlicher oder erweiterter Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

6.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wenn anzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Bei fristgerechtem Widerspruch hat der Kunde das Recht, binnen weiterer 7 Tage vom Agenturvertrag schriftlich zurückzutreten, wobei bereits erbrachte Leistungen der Agentur verrechnet werden. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6.5. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, nicht ausgeführt, behält die Agentur den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Die Agentur muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Arbeit an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und Ressourcen erworben oder zu erbwerben absichtlich versäumt hat. Auf Verlangen wird die Agentur die Grundlage dieser Anrechnung darlegen. Nach vollständiger Bezahlung des gemäß dieser Bestimmung berechneten Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an allen bis zum Zeitpunkt der Auftragsbeendigung von der Agentur bereits fertiggestellten Konzepte. Nicht fertiggestellte Entwürfe und sonstige Unterlagen sind der Agentur zurückzustellen.

6.6. Bei Druckproduktionen sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % zulässig. Verrechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

6.7. Werbebudgets sind nicht Bestandteil des Agenturhonorars und gesondert vom Kunden zu tragen.

6.8. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Agentur berechtigt, jährlich eine angemessenePreisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von der Agentur nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen. Die Anpassung wird dem Kunden spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, bis spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten zu kündigen. Andernfalls gilt die Preisanpassung als genehmigt.


7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Honorar ist binnen 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

7.2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

7.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

7.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltbezahlung bleibt davon unberührt.

7.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

8.1. Bei wesentlichem Zahlungsverzug ruht jedes von der Agentur eingeräumte Nutzungsrecht bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen.

8.2. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck und im vereinbarten Umfang. Mangels anderslautender Vereinbarung erwirbt der Kunde lediglich eine  Werknutzungsbewilligung und darf die Leistungen der Agentur ausschließlich in Österreich und ausschließlich für den bei Vertragsabschluss festgelegten Zweck nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

8.3. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit gesonderter schriftlicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. D.h. mangels anderslautender Vereinbarung hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Herausgabe "elektronischer" Arbeiten und Vorarbeiten.

8.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

8.5. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

8.6. Für Nutzungen gemäß Punkt 8.5. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Agenturvertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. Jahr nach Ablauf des Agenturvertrages nur mehr die Hälfte der vereinbarten Vergütung. Ab dem 3. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

8.7. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung vereinbarten oder angemessenen Honorars.


9. Gewährleistung

9.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Leistungserbringung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

9.3. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

9.4. Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.


10. Haftung

10.1. Die Agentur haftet für Schäden des Kunden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2. Die Agentur haftet bei Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

10.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

10.4. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

10.5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.

10.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall von Personenschäden.


11. Online-Marketing & Plattformleistungen

11.1. Sofern die Agentur vom Kunden mit der Optimierung von Suchmaschinenrankings oder der Erstellung von Werbeanzeigen/Werbekampagnen beauftragt wird, kann von der Agentur ein bestimmter Erfolg (z.B. ein bestimmtes Suchmaschinenranking, Werbeerfolg, etc.) nicht garantiert werden. Der Kunde ist daher im Falle, dass sich der von ihm gewünschte oder erwartete Erfolg nicht verwirklicht, weder berechtigt, ein allenfalls noch nicht bezahltes Entgelt zurückzubezahlen, noch ein bereits bezahltes Entgelt von der Agentur zurückzuverlangen. Algorithmusänderungen, Marktveränderungen oder Maßnahmen von Plattformbetreibern stellen keinen Mangel dar.

11.2. Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass die Anbieter von "Social-Media-Kanälen" es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-) bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media- Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung derInhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.


12. Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer des Agenturvertrages und darüber hinaus für zwölf Monate keine MitarbeiterInnen von der Agentur, ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu leisten.

13. Direktwerbung an den Kunden

Die Agentur wird die vom Kunden bekannt gegebenen Kontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail) zur Zusendung von Werbung per Post und E-Mail für eigene ähnliche Produkte und Dienstleistungen verwenden. Der Kunde kann dieser Verwendung bei Erhebung der Daten durch die Agentur und auch danach jederzeit widersprechen.

14. Kennzeichnung

14.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

14.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

15. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB dürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB bedeutet die Abgabe einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dies schließt jedenfalls Erklärungen per E-Mail oder elektr. Messengerdienst (zB WhatsApp) ein.

15.2. Diese AGB, der Agenturvertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.3. Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Leistungen ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.4. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB wird das für den Sitz derAgentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.